Vorab-Information: Laut Kabinettsbeschluss gilt mit Inkrafttreten zum Freitag, den 4. März 2022,
- für Angebote der Gastronomie und des Beherbergungswesens statt des bisherigen 2G künftig die 3G-Regel. Auch reine Schankwirtschaften dürfen unter den für die Gastronomie geltenden Bedingungen (insb. 3G, Tanzverbot sowie Verbot von lauter Musikbeschallung) wieder öffnen. D.h., dass unsere Schützenstüberl nach Infektionsschutzrecht auch für den gastronomischen Betrieb (und nicht wie bislang nur als Aufenthaltsraum im Rahmen der Sportausübung) unter 3G öffnen dürfen und auch Schützenstüberl allein mit Schankwirtschafts-Zulassung (und nicht wie bislang nur die mit Speisenwirtschaftszulassung) für den Schankbetrieb öffnen dürfen.
- Soweit bisher Kapazitätsbeschränkungen für Veranstaltungen und Einrichtungen bestehen, so betragen diese künftig einheitlich 75 % der Kapazität (insbes. Zuschauerbereich). Die absolute Personenobergrenze von 25.000 Personen bleibt unverändert.
Sobald genauere Infos von Seiten des BSSB vorliegen, aktualisieren wir hier diese Seite.