Aktualisierte Informationen zum Umgang mit dem Coronavirus – Stand: 06.08.2020 (der Link geht auf die Webseite des BSSB)
Der nachfolgende Text ist von der Webseite des BSSB kopiert:
- Nach der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) ist die Nutzung unserer Schießstände bzw. Schützenheime und der Schießbetrieb an unseren Schießständen unter besonderen Auflagen möglich.
- Generelle Voraussetzung ist das Vorliegen sowie Einhalten eines entsprechenden Hygienekonzepts, das auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorgelegt werden muss.
- Die zu beachtenden Auflagen für den Schießbetrieb finden sich vorrangig in § 9 der benannten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dieser regelt sowohl den Trainings- als auch den Wettkampfbetrieb im Freien wie im Innenbereich. Er stellt einen Mindestrahmen dar, der bußgeldbewehrt einzuhalten ist.
- Die zu beachtenden Auflagen für sonstige Veranstaltungen finden sich vorrangig in § 5 der benannten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Dieser regelt Vereinsveranstaltungen sowohl im Innenbereich als auch im Freien. Er stellt einen Mindestrahmen dar, der bußgeldbewehrt einzuhalten ist.
- Sobald sich schießsportrelevante Änderungen bzw. Aktualisierungen der staatlichen Vorgaben ergeben, werden diese zeitnah auf unserer Homepage an dieser Stelle veröffentlicht.
Schießbetrieb (Training wie Wettkampf) unter Auflagen möglich
- Der Schießbetrieb ist kontaktfrei durchzuführen. Dies gilt nicht für das Training der Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie der Leistungssportlerinnen und Leistungssportler der Bundes- und Landeskader sowie unter der Voraussetzung einer Kontaktdatenerfassung gemäß Rahmenhygienekonzept Sport für das Training in festen Trainingsgruppen.
- Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
- Das Mindestabstandsgebot von 1,5 Metern ist im In- und Outdoorsportstättenbereich, einschließlich Sanitäranlagen, sowie beim Betreten und Verlassen der Sportstätten möglichst zu beachten.
- Für den Sportbetrieb in unseren Schießständen ist ein auf den jeweiligen Standort und Wettkampf zugeschnittenes Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
Dies gilt nicht bei Freiluftsportanlagen, sofern lediglich gesonderte WC-Anlagen (ohne Duschen und Umkleiden) in geschlossenen Räumen geöffnet werden.
Der BSSB hat für seine Mitgliedsvereine auf Grundlage der staatlichen Rahmenhygienekonzepte zwei Musterhygienekonzepte erarbeitet:
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- BSSB-Musterhygienekonzept Sport:
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- BSSB-Musterhygienekonzept Lehrgang/Tagung: Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen
- Beide Konzepte müssen an die Begebenheiten vor Ort weiter angepasst werden. Wo immer Unklarheiten herrschen sollten, empfehlen wir die Rücksprache mit Ihrem örtlichen Gesundheitsamt.
- Soweit die Betreiber von Sportstätten ihre sich aus den Konzepten ergebenden Pflichten durch geeignete Maßnahmen (z. B. vertragliche Nutzungsvereinbarung) auf Nutzer übertragen, haben sie stichprobenartig die Erfüllung zu kontrollieren.
Besondere Hinweise für den Schießbetrieb im Innern (in Ergänzung zum Hygienekonzept)
- Wettkämpfe in kontaktfreien Sportarten sind unter Beachtung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen in geschlossenen Räumen möglich.
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- Bei Wettkämpfen in geschlossenen Räumen sind höchstens 100 Personen (Wettkampfteilnehmer und Funktionspersonal) zugelassen;
- sofern allen anwesenden Personen gekennzeichnete Plätze oder klar voneinander abgegrenzte Aufenthaltsbereiche zugewiesen werden können, bei denen der Mindestabstand immer eingehalten werden kann, sind höchstens 200 Personen zugelassen.
- Zuschauer bleiben ausgeschlossen.
- DieHöchstdauer je Trainingseinheit in geschlossenen Räumen ist auf 120 Minuten beschränkt (gruppenbezogene Trainingseinheiten). Danach und in den Trainingspausen ist für einen ausreichenden Frischluftaustausch zu sorgen.
- Das Umkleiden im Innenbereich unserer Schießstände bzw. Schützenheime ist unter Einhaltung des Mindestabstands gestattet.
- Für eine ausreichende Belüftung mit Außenluft ist zu sorgen. Alle gegebenen Möglichkeiten der Durchlüftung aller Räumlichkeiten, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind zu nutzen.
- Außerhalb des Trainings, insbesondere beim Betreten und Verlassen der Sportstätte sowie bei der Nutzung von WC-Anlagen, besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht.
- Aufsichten, Trainer und Vereinsübungsleiter müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, wenn diese aktiv am Training teilnehmen, d.h. in der jeweiligen Trainingsgruppe direkt am Schießstand.
- Das unbedingte Einhalten des allgemeinen Abstandsgebots ist nicht mehr zwingend gefordert.
- Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration teilte dem BSSB auf Nachfrage mit, dass gegen die Unterschreitung des Mindestabstands beim Training am Schießstand deshalb grundsätzlich keine Einwände bestehen. Auch ist eine sogenannte Hygienewand (Plexiglasabtrennung zwischen den Schießständen) hierfür nicht erforderlich.
- Es ist somit also nicht mehr zwingend geboten, nur jeden zweiten Schießstand zu belegen. Mit Blick auf den Infektionsschutz bedeutet dies mehr Freiheit, zugleich aber auch mehr Verantwortung für unsere Vereine und jeden Einzelnen.
Vereinssitzungen unter Auflagen möglich
- Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage, Schulabschlussfeiern und Vereins- und Parteisitzungen) sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann.
- D.h., Vereinssitzungen mit bis zu 100 Personen innen und bis zu 200 Personen im Freien sind unter Auflagen erlaubt:
- Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind hierbei einzuhalten.
- Der Veranstalter muss ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet haben und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen.
Ein mögliches Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen liegt seitens des BSSB vor. Es muss vor Ort an die jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten ggf. in Rücksprache mit dem örtlichen Gesundheitsamt angepasst werden. - Wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet, gelten die besonderen Auflagen für die Gastronomie.
- Öffentliche Festivitäten oder einem größeren, allgemeinen Publikum zugängliche Feiern bleiben untersagt. Eine Verlängerung des Verbots von Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 wurde auf Bundesebene beschlossen.
Pandemie und Fragen zum Vereinsrecht
- Um die aktuellen Schwierigkeiten im Vereinsrecht wissend, haben Bundestag und Bundesrat im Eilverfahren zahlreiche Änderungen im Vereinsrecht beschlossen. Das entsprechende Gesetz ist am 28. März 2020 in Kraft getreten: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
- Hier werden u.a. Kernfragen des Vereinsbetriebs vorübergehend neu geregelt, die ausdrücklich auch unsere Schützenvereine betreffen:
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- Was tun, wenn 2020 Vorstandswahlen durchzuführen sind? Der bisherige Vorstand bleibt im Amt bis die nächste Mitgliederversammlung mit Neuwahlen entweder in diesem oder sogar erst im nächsten Jahr stattfindet.
- Was tun, wenn 2020 eine sogenannte virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden soll, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Virtuelle Mitgliederversammlungen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Kommunikation ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
- Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im Briefwahlverfahren gefasst werden sollen, dies aber die Vereinssatzung nicht vorsieht? Briefwahlen sind vorläufig auch ohne ausdrückliche Satzungsermächtigung möglich. So wird Mitgliedern, die nicht an der jeweiligen Mitgliederversammlung teilnehmen, die Ausübung des Stimmrechts im Wege einer vorherigen, schriftlichen Stimmabgabe ermöglicht. Die technischen und organisatorischen Voraussetzungen müssen hinreichend bestehen.
- Was tun, wenn 2020 Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren ohne Mitgliederversammlung gefasst werden sollen? Umlaufverfahren sind vorläufig auch ohne die 100-Prozent-Verfahrens-Zustimmung aller Mitglieder möglich. Allerdings ist die Beteiligung aller Mitglieder zwingend. Ebenso zwingend ist die Stimmabgabe von mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder im Umlaufverfahren bis zum vom Verein festgesetzten Termin.
- Bitte verstehen Sie diese Auflistung lediglich als einen gerafften Auszug und Überblick. Alles Genauere entnehmen Sie bitte dem benannten Gesetzestext und einem diesbezüglichen Hinweise des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
- Generell gilt: Ist eine jährliche Vereinsversammlung in der Satzung vorgeschrieben und auf Grundlage der gültigen Infektionsschutzmaßnahmen möglich und vertretbar, muss diese unter Einhaltung der Auflagen auch durchgeführt werden.
Lehrgangsbetrieb unter Auflagen möglich (Trainerausbildung, Vereinsübungsleiter, Sachkunde usw.)
- Im Bereich des Sports ist der Lehrgangsbetrieb u.a. mit einem angepassten Schutz- und Hygienekonzept und unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:
- Nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist.
- Soweit die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.
- Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. Ein mögliches Musterhygienekonzept für Lehrgänge und Tagungen liegt seitens des BSSB vor. Es muss vor Ort an die jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten ggf. in Rücksprache mit dem örtlichen Gesundheitsamt angepasst werden.
- Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Aus- und Fortbildung für Trainer und Übungsleiter möglich ist. Ebenfalls können unsere überfachlichen Maßnahmen wieder stattfinden. Alle Angebote des BSSB finden Sie hier.
Nutzung des Schützenstüberls
- Das Schützenstüberl darf für Veranstaltungen genutzt werden, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten werden oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden.
- Insbesondere Vereinssitzungen sind also im Schützenstüberl möglich, soweit die baulichen Gegebenheiten die Einhaltung der gültigen Abstands- und Hygieneregeln erlauben.
- Die Zusammenkunft ist möglich, soweit diese Veranstaltungscharakter besitzt, d.h. wenn zum einen offiziell eingeladen wurde, zum anderen ein Programm die Zusammenkunft strukturiert.
- Zum Beispiel: Aushang am Schwarzen Brett mit Einladung zum Vereinsabend, Durchführung des Abends mit Begrüßung durch einen Verantwortlichen und anschließendem Gedankenaustausch.
Böller- und Salutschießen
- Im Dialog mit dem bayerischen Innenministerium konnten wir nun eine praktikable und zufriedenstellende Lösung auch für unsere Böller- und Salutschützen erreichen.
- Vor dem Hintergrund, dass die Böllerschützen Mitglieder im BSSB sind, gelten hier nun auch die für den Sport im Freien allgemein geltenden Regelungen.
- Dies bedeutet, dass unter Einhaltung der Auflagen aus § 9 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geböllert werden darf.
- Die zeitweise Beschränkung der Teilnehmerzahl auf 20 Personen ist entfallen.
Gastronomiebetrieb
- Der Gastronomiebetrieb ist unter besonderen Auflagen erlaubt.
- Diese Erlaubnis umfasst auch die Gastronomiebetriebe unserer Vereinslokale, soweit diese
- Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien abgeben oder
- nach Gaststättengesetz Speisewirtschaften sind, bei denen der Verzehr nicht im Freien erfolgt.
- Die zeitweise Beschränkung der Öffnungszeiten der Gastronomie auf 22 Uhr ist entfallen.
- Die Abstandsregeln und Hygienevorschriften der gültigen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sowie der gesonderten Hygienevorschriften für den Gastronomiebetrieb sind einzuhalten.
Eigenleistung am Schießstand
- Ehrenamtlich erbrachte Eigenleistungen wie Reparaturen, Renovierungen, Modernisierungen, Umbauten etc. am Schützenheim bzw. Schützenstand sind grundsätzlich möglich.
- Gegenwärtig sind zehn Personen pro Arbeitsgruppe erlaubt.
- Weitere Voraussetzungen:
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- Die allgemeine Kontaktbeschränkung und das allgemeine Abstandsgebot müssen dabei eingehalten werden. Arbeiten auf Vereinsflächen und im Vereinsgebäude dürfen – wenn an verschiedenen Stellen gleichzeitig gearbeitet wird – innerhalb der einzelnen Arbeitsgruppen nur in den Kreisen der in §§ 2, 3 genannten Personen (Angehörige des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands) stattfinden. Der Abstand muss – soweit möglich – eingehalten werden und die einzelnen Arbeitsgruppen sollten nicht durchmischt werden.
- Die Regelungen zur allgemeinen Kontaktbeschränkung sind ab dem 17. Juni 2020 erweitert. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist künftig in der Familie sowie mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands oder in einer Gruppe von bis zu zehn Personen gestattet.
Aktuelles zum waffenrechtlichen Bedürfnisnachweis
- Das Waffengesetz gibt vor, dass zur Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses über 12 Monate hinweg jeden Monat mindestens 1x geschossen werden muss.
Falls die geforderte monatliche Regelmäßigkeit nicht eingehalten werden kann, ist ersatzweise das Erbringen von 18 geschossenen Einheiten über ebenfalls 12 Monate hinweg möglich. In jedem Fall müssen zwischen der ersten geschossenen Einheit und dem Zeitpunkt der Antragstellung zwölf Monate vergangen sein. - Das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG für den Erwerb von Waffen und Munition bedingt also einen Mindestzeitraum (12 Monate), in dem der Schießsport regelmäßig ausgeübt werden muss.
- Aufgrund der Schießstandsperrungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 Pandemie kann es nachvollziehbar zu Schwierigkeiten kommen, um den Anforderungen für ein waffenrechtliches Bedürfnis gerecht zu werden.
- Der BSSB hat deshalb eine Anfrage an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration gestellt.
Das Ministerium hat zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Fehlmonate nötigenfalls angehängt werden müssen. Ein Schießnachweis muss also folglich 12 + x Monate überbrücken um anerkannt zu werden.
- Dazu zwei Fallbeispiele:
- Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
Durch die Schießstandsperrung aufgrund der COVIC-19 Pandemie konnte in den Monaten März + April + Mai 2020 dem Schießsport nicht nachgegangen werden, es fehlen also die Monate 10+11+12.
Der Schütze muss also in den Monaten Juni + Juli + August 2020 jeweils eine weitere Einheit schießen um die Regelmäßigkeit zu erreichen. - Eine Schützin hat die Möglichkeit, in ihrem Verein mehrere Schießtermine je Woche/Monat wahrzunehmen.
Der Schießnachweis beginnt im Mai 2019, die zwölf Monate ‘Schießzeit‘ wären zum Mai 2020 erfüllt. Die Schützin hat von Juni 2019 bis März 2020 über zwanzig Einheiten geschossen. Die geforderte Häufigkeit wäre allenfalls erfüllt, jedoch erstrecken sich die Einheiten nur über 9 Monate hinweg.
Die Schützin muss also im Monat Juni 2020 eine weitere Einheit schießen, damit der Schießnachweis 12 Monate umfasst.
- Ein Schütze schießt 1x im Monat, der Schießnachweis beginnt im Juni 2019.
- Zusammengefasst bedeutet dies: Die Standsperren begründen kein zeitliches „Verkürzen“. Anträge, die nicht mindestens zwölf Monate Schießzeit überbrücken, können (wie bisher) nicht anerkannt werden. Ein Nachweis mit bspw. 30 geschossenen Einheiten in zehn Monaten kann folglich nicht anerkannt werden. Es ist zwar oft genug geschossen worden, aber nicht über einen ausreichend langen Zeitraum hinweg.
- Hinweis für alle Antragsteller:
- Der BSSB prüft nach wie vor nach den Parametern Häufigkeit und Zeitraum.
- Klammern Sie beim Erbringen des Schießnachweises die Corona-Fehlmonate gedanklich aus; falls dann zwölf Monate „Schießen“ zu Buche stehen, kann der Nachweis anerkannt werden.
Überbrückungshilfe Corona
- Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 Eckpunkte für eine „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen“ beschlossen.
- Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten (Juni bis August 2020) und einem Programmvolumen von maximal 24,6 Milliarden Euro.
- Die Richtlinien, Vollzugshinweise, Antragsformulare und FAQ etc. wurden erarbeitet. Eine Antragstellung ist seit dem 08.07.2020 möglich.
- Die „Überbrückungshilfe Corona“ kann bis spätestens 31. August 2020 beantragt werden. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.
- Weitere Informationen finden Sie unter https://www.stmwi.bayern.de/ueberbrueckungshilfe-corona/.
BSSB-Geschäftsstelle weiter per Telefon und E-Mail zu erreichen
Trotz der weiterhin gültigen Einschränkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zu allen Fragen rund um Schießsport und Schützenwesen zur Verfügung!
- Die BSSB-Geschäftsstelle ist weiter über Telefon und E-Mail zu erreichen. Die Kontaktdaten finden Sie auf der BSSB-Homepage.
- Um den staatlichen Anordnungen, insbesondere aber dem Gesundheitsschutz unserer Gäste und Mitarbeiter gerecht zu werden, bleibt die Geschäftsstelle des BSSB allerdings bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen.
Olympia-Schießanlage Garching-Hochbrück: Wurfscheibenschießen wiederaufgenommen.
- Die Wurfscheibenschießanlage auf der Olympia-Schießanlage in Garching-Hochbrück ist für den öffentlichen Schießbetrieb seit dem 13. Mai 2020 wieder geöffnet. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf unserer BSSB-Homepage.
Bleiben Sie gesund! Ihr BSSB-Team.
BSSB-Infos zum Thema Corona:
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 07-07-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 17-06-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 02-06-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 26-05-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 13-05-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 06-05-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 23-04-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 01-04-2020
- BSSB-Info – Aktuelles zur Covid19-Pandemie – Stand 05-03-2020
BSSB-Musterhygienekonzepte:
- BSSB-Musterhygienekonzept Sport:
- BSSB-Musterhygienekonzept Lehrgang/Tagung:
Weiterführende Links:
Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. BayIfSMV) vom 19. Juni 2020
Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts für Veranstaltungen
Sammlung des bayerischen Innenministeriums zu häufig gestellten Fragen (FAQ)
Hinweise des Deutschen Schützenbundes zum Vereinsrecht
Hier sind auch aktuelle Informationen des Robert-Koch-Instituts (RKI) für die Maßnahmen im Verdachtsfall veröffentlicht (Link).
Vorschläge für das Athletik-, Trocken- und Haltetraining, um sich auch während der Corona-Pandemie und den geschlossenen Schießständen fit zu halten (Link)
Schieß- und Bogensport in Zeiten der Corona-Pandemie – Stellungnahme des DSB (Download)